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Beamte: sie fallen unter die Beamtenbesoldung
Beamte erhalten grundsätzlich kein Gehalt, sondern Beamtenbesoldung. Diese unterscheidet sich jedoch nach den einzelnen Berufsgruppen und sind in Besoldungstabellen für die jeweiligen Berufsgruppen festgelegt.
Lehrer beispielsweise zählen zu den Beamten, jedenfalls in den alten Bundesländern. In den neuen Bundesländern beziehen sie überwiegend Gehalt. Lehrer an Privatschulen beziehen in der Regel auch Gehalt, und gelten nicht als Beamte, ebenso wie Lehrer an alternativen Schulen oder Berufsschulen.
Angehörige des Polizeidienstes zählen zu den Beamten, und speziell im juristischen Bereich sind viele Beamte zu finden: Richter, Gerichtsdiener, Gerichtsschreiber, und so weiter. Gerichtsvollzieher sind ebenfalls Beamte.
Auch auf Behörden findet man vereinzelt noch verbeamtete Mitarbeiter – Bürgermeister und Vizebürgermeister sind in der Regel Beamte und werden ebenso besoldet wie alle anderen auch. Nur in wirklich kleinen Gemeinden kann es vorkommen, dass ein Bürgermeister Gehaltsempfänger ist, oftmals sogar die Position des Bürgermeisters nebenberuflich ausübt. Der Schiedsmann, der oftmals die Streitigkeiten innerhalb der Gemeinde schlichten kann, bevor zwei Parteien vor Gericht ziehen, ist in der Regel auch ein Beamter im juristischen Dienst. Mitarbeiter des Passamtes und des Ordnungsamtes sind auch häufig noch Beamte.
Für jede Berufsgruppe gibt es Besoldungstabellen, die größtenteils einheitlich für ganz Deutschland gelten, in einzelnen Berufsgruppen jedoch auch länderspezifisch festgelegt werden. Ein Gehaltsvergleich für Beamte ist somit nicht möglich, sondern nur ein Vergleich in der Besoldung. Bezüglich der Höhe der Beamtenbesoldung ist keine Verhandlung möglich, die Besoldungstabellen sind allgemeingültig.
Für das Gehalt von Personen, die üblicherweise verbeamtet sind, muss ein Vergleich innerhalb der Berufsgruppe und des jeweiligen Bundeslandes erhoben werden. Deren Bezahlung erfolgt jedoch in der Regel nach BAT und unterliegt somit auch einer gültigen Gehaltstabelle für das jeweilige Bundesland.
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